항공우편물(航空郵便物)에 대한 항공운송인(航空運送人)의 책임(責任)

Die Haftung des $Luftfrachtf\ddot{u}hrers$ bei der $Bef\ddot{o}rderung$ von Luftpost

  • 전삼현 (숭실대학교 법학대학, 한국항공우주법학회)
  • 발행 : 1995.08.30

초록

In den letzten Jahren h ufen sich $F\ddot{a}llen$, in denen Luftpostsendungen gestohlen worden oder sonst abhanden gekommen sind. Zumeist handeltes sich urn Sendungen mit hohem Wert, oft genug urn Sendungen, die erhebliche Geldsummen oder gar Diamanten enthalten. Da nach den luftpostrechtlichen Vorschriften nur recht geringf gige $Betr\ddot{a}ge$ von der Post erstattet werden, liegt der Gedanke nahe, den Luftfrachtf hrer in Anspruch zu nehmen. Bei der $Luftpostbef\ddot{o}rderung$ liegt ein klassisches $Dreiecksverh\ddot{a}ltnis$ vor. Folgende Rechtsbeziehungen sind zu unterscheiden : (1) $Verh\ddot{a}ltnis$ zwischen dem Absender und der Post, (2) $Verh\ddot{a}ltnis$ zwischen Post und $Luftfrachtf\ddot{u}hrer$, (3) $Verh\ddot{a}ltnis$ zwischen $Gesch\ddot{a}digtern$ und $Luftfrachtf\ddot{u}hrer$, wobei der $Gesch\ddot{a}digte$ der Absender, $Empf\ddot{a}nger$ oder dinglich Berechtigte sein kann. Gegenstand der Untersuchung ist dieses zuletzt genannte $Rechtsverh\ddot{a}ltnis$. Angesichts der praktischen Bedeutung der hiermit in Zusammenhang stehenden Fragen, angesichts aber auch der Tatsache, $da{\beta}$ die auf erste Sicht umfangreiche (in - und) $ausl\ddot{a}ndische$ Literatur zuni Luftpostrecht wenig $aussagekr\ddot{a}ftig$ ist, erscheint eine genauere Untersuchung ist folgender: $Zun\ddot{a}chst$ wird die Rechtslage nach dem Warschauer Abkommen, insbesondere die Bestimmung des Art.2 Abs.2 WA, untersucht. $Ber\ddot{u}cksichtigt$ weren sodann die $\ddot{A}nderungen$ der genannten Bestimmung im Haag 1955 und Montreal 1975. Sodann wird die bislang vorliegende internationale Rechtsprechung behandelt. Dem $schlie{\beta}t$ sich die Diskussion des hier $ma{\beta}$- geblichen 52 LuftVG an. Besonderes Gewicht wird hierbei auf die Einbettung des Lufttransportrechts in das allgemeine Transportrecht gelegt. Es erscheint an der Zeit, die Vereinzelung der einzelnen Transportrechtsgebiete zu durchbrechen. Es wird sich zeigen, $da{\beta}$ aus dieser $Ber\ddot{u}cksichtigung$ anderer Transportrechtsgebiete sich eine sachgerechte $L\ddot{o}sung$ entwicklen Das Warschauer Abkommen befa t sich in seinem Art.2 Abs.2 $ausdr\ddot{u}cklich$ mit der Bef rderung von Luftpost. Die $urspr\ddot{u}ngliche$ Fassung von Warschau ist im Haag 1955 $ge\ddot{a}ndert$ worden. Eine weitere $\ddot{A}nderung$ ist in Montreal 1975 beschlossen worden.

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